Teilstationäre Leistungen bei Pflegegrad 1 bis 5
Je nach Pflegegrad stehen Ihnen monatlich folgende Höchstbeträge zusätzlich zum Pflegegeld oder zu den Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes zur Verfügung:
- Pflegegrad 1 0 € (über Entlastungsbetrag § 45b SGB XI, 125,- €)
- Pflegegrad 2 689 €
- Pflegegrad 3 1298 €
- Pflegegrad 4 1612 €
- Pflegegrad 5 1995 €
Die Kosten der Tagespflege als Pflegesatz werden direkt mit den Pflegekassen abgerechnet.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/41.html
Zusätzliche Betreuung § 43b SGB XI
Alle Pflegebedürftige, die eine teilstationäre Pflegeeinrichtung besuchen, haben einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Dafür zahlt die Pflegekasse pro Besuchstag 8,79 €. Wir rechnen direkt mit den Pflegekassen ab.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/43b.html
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI
Alle Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben zusätzlich zu den Pflegesachleistungen einen monatlichen Betrag in Höhe von 125,- € zur Verfügung. Dieser Betrag sammelt sich monatlich an und verbrennt erst zum Juni des Folgejahres, wenn er nicht verbraucht wurde.
Der Entlastungsbetrag kann für die Kosten des Eigenanteils (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) genutzt werden.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45b.html
Verhinderungspflege § 39 SGB XI und Kurzzeitpflege kombinieren
Auch Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können in der Tagespflege genutzt werden, wenn die Pflegeperson z.B. durch Krankheit, Urlaub oder Erholung verhindert ist oder der Leistungsbetrag für die teilstationären Leistungen der Pflegekasse nicht ausreicht.
Alle Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben einen jährlichen Betrag über 1612,- € der Verhinderungspflege. Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 % des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806,- € im Kalenderjahr) genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen bis zu 2.418 € im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.
Der gesetzliche Anspruch mit insgesamt 2418,- €/ Jahr wird jedoch aus Unkenntnis von nur wenigen Betroffenen in Anspruch genommen.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/39.html
Ergänzende Hilfe zur Pflege durch das Grundversorgungsamt (Sozialamt)
Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung, das Betreuungsgeld sowie Ihr Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Leistungen der Tagespflege vollständig zu finanzieren, ist eine Kontaktaufnahme zum Sozialamt in jedem Fall ratsam. Möglicherweise haben Sie einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Wir unterstützen Sie bei der Beantragung auf Leistungen des Sozialamtes.
Allgemeine Kosten
Die Kosten für die Tagespflege unterteilen sich in verschiedene Positionen:
- Pflegesatz
Kosten für Grund- und Behandlungspflege (Leistung der Pflegekasse)
- Zusätzliche Betreuung nach § 43 b SGB XI
Kosten für Betreuung und Aktivierung (Leistung der Pflegekasse)
- Fahrtkosten
Aufwendungen für die Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Tagespflegeeinrichtung und zurück (Leistung der Pflegekasse)
- ARB-Anteil
= Ausbildungsrefinanzierungbetrag (Leistung der Pflegekasse)
- Kosten für Unterkunft
z.B. Reinigung, Verwaltung usw. (Eigenanteil)
- Verpflegung
Mahlzeiten, Getränke usw. (Eigenanteil)
- Investivkosten
Aufwendungen für die Anschaffung und Instandhaltung der für den Betrieb der Tagespflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und Einrichtungsgegenstände, z.B. für Miete oder Pacht. (Eigenanteil)
Wir erstellen für Sie persönlich die Kosten individuell nach den Pflegegraden und Ihren Wünschen zusammen.
Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie mit uns einen unverbindlichen Beratungstermin. Wir kommen auch zu Ihnen nach Hause!